§ 5
(1) Das an die österreichischen Verkehrsunternehmer auszugebende Kontrolldokument besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind.
(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.
(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher Sprache zu drucken.
(4) Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton herzustellen, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat folgende Aufschrift zu tragen:
„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.“
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