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Artikel VIII CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel VIII

Inkrafttreten

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
  3. 3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
  1. a) Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
  2. b) als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.

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