Artikel 14
Austausch statistischer Daten
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Beförderungskapazität vernünftigerweise gefordert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011659
Dokumentnummer
NOR12150824
alte Dokumentnummer
N9198711281X
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