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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein Teil des Eigentums und die Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
  2. b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  3. c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150837

alte Dokumentnummer

N9198711914L

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