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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 11

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs und nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden Parteien frei zu überweisen.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150844

alte Dokumentnummer

N9198711921L

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