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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151008

alte Dokumentnummer

N9198718534J

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