Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011650
Dokumentnummer
NOR12151008
alte Dokumentnummer
N9198718534J
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