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§ 2 GÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2014

Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

§ 2.

(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:

  1. a) das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
  2. b) der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;
  3. c) welcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, usw.) das Luftfahrzeug dient;
  4. d) der Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;
  5. e) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
  6. f) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
  7. g) der Zweck des Fluges;
  8. h) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Polizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011648

Dokumentnummer

NOR40161430

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