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§ 9 RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

Aufhebung von Beschränkungen

§ 9.

(1) Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung und die Wartung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.

(2) Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach § 9 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Abs. 1 in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.

(3) Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4 Abs. 2 anzuwenden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 417/1975, Teiltilgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150879

alte Dokumentnummer

N9198712181L

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