§ 5.
(1) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung der Begünstigung außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011645
Dokumentnummer
NOR12150875
alte Dokumentnummer
N9198712177L
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