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Artikel 1 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, gilt:

  1. a) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der Volksrepublik China die Chinesische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration of China) oder jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;
  2. b) der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die internationale Luftverkehrsdienste anbietet oder betreibt;
  3. c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
  4. d) der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;
  5. e) der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates durchquert;
  6. f) der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;
  7. g) der Ausdruck „Beförderungsangebot“ bedeutet:
  1. i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast,
  2. ii) in bezug auf eine bestimmte Fluglinie das Beförderungsangebot der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt erreichten Frequenz;
  1. h) der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der Bedingungen für die Beförderung von Post;
  2. i) der Ausdruck „Flugplan“ bedeutet den im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugplan bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen auch Bezugnahmen auf den Flugplan, sofern nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150675

alte Dokumentnummer

N9198623152J

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