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Anlage2 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Anlage 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls

Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens

„Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1Buchstabe b und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Maßnahmen von der Kommission mit Mehrheit angenommen mit der Maßgabe, daß

– die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen,

– diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen müssen.“

Artikel 8 des Übereinkommens

„1. Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle:

2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation.

3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.

4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt.“'

Artikel 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

Anlage2

„1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:

  1. a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;
  2. b) ein zweiter 'Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs-Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4 definiert ist.

2. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30% des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in Absatz 1 dazu führen würde, daß der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschießende Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.

3. Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluß der Kommission bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen Rechnungseinheiten.

4. Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war.“

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