Artikel 7
EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.
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