Artikel 28
- 1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten.
- 2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet.
- 3. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
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