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Artikel 13 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

  1. a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
  2. b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
  3. c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
  4. d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.

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