Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 292/1982) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staat der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Finnland 23. August 1984
Polen 1. April 1985
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
FINNLAND:
- „1. Bezüglich des Anhangs, Absatz 17 (Abänderung von Abschnitt B von Anhang 1, Absätze 2 und 3 des Übereinkommens: Zeichen, die ein gefährliches Gefälle oder eine starke Steigung anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, als Anzeige eines starken Gefälles anstelle von Zeichen A2 hoch a Zeichen A 2 hoch c des Übereinkommens zu verwenden. In gleicher Weise wird Zeichen A 3 hoch c des Übereinkommens anstelle von Zeichen A 3 hoch a verwendet, um eine starke Steigung anzuzeigen;
- 2. Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 18, der Präambel sowie zu den Absätzen 4 und 5 von Abschnitt F von Anhang 5 und Absatz 6 von Abschnitt F von Anhang 5 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen gelten.''
„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs (Abänderung der Anmerkung und des Abschnitts A von Anhang 4 des Übereinkommens: Verbotszeichen) behält sich Finnland das Recht vor, bei den den Zeichen C 3 hoch a bis C 3 hoch k des Übereinkommens entsprechenden Zeichen einen roten Querbalken zu verwenden.''
POLEN:
Die Volksrepublik Polen betrachtet sich an den Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden.
Erklärung:
Die Polnische Volksrepublik will das Zeichen A, 2c (gefährliches Gefälle) statt des Zeichens A, 2a und das Zeichen A, 3c (steile Steigung) statt des Zeichens A, 3a verwenden. Vorgesehen im Punkt 17 des Anhanges des genannten Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Anhanges 1 Abschnitt B Artikel 2 und 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen.
SCHWEDEN:
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 2:
„Bezüglich Absatz 22 des Anhangs enthalten die Zeichen C, 3 a
bis C, 3 k einen roten Schrägbalken.''
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3:
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen gelten auch für dieses Übereinkommen.''
Notifikation hinsichtlich Artikel 9:
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.''
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