Flugdurchführung
§ 5.
(1) Vor der Durchführung von Ambulanzflügen muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten von einem Arzt bestätigt worden sein, und der verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw. der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung getroffen haben.
(2) Das Begleitpersonal muß vor der Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen in Verhaltensmaßregeln in Flugnotfällen (wie die Bedienung von Notausgängen, Notrutschen usw.) vom verantwortlichen Piloten oder dessen Stellvertreter eingewiesen werden.
(3) Der verantwortliche Pilot hat bei der Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen medizinisch begründete Wünsche des mitfliegenden Arztes oder Sanitäters zu berücksichtigen, soweit dadurch die sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt wird.
(4) Erfolgen im Zuge von Rettungsflügen Außenlandungen bzw. Außenabflüge oder wird die Mindestflughöhe unterschritten, haben sowohl die Piloten als auch das Begleitpersonal während der gesamten Flugdauer geeignete Schutzhelme zu tragen. Von dieser Verpflichtung kann hinsichtlich des Begleitpersonals bei Vorliegen medizinischer oder hygienischer Notwendigkeit abgegangen werden, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wobei das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit durch die ärztliche Leitung des jeweiligen Betreibers auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse festzustellen ist und von der Flugbetriebsleitung des jeweiligen Betreibers unter gleichzeitiger Anordnung von Minderungsmaßnamen anzuordnen ist. Bei Flügen mit Personen-Außenlast ist vom als Außenlast beförderten Personal jedenfalls ein Schutzhelm zu tragen.
Schlagworte
Ambulanzflug
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR40222760
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