Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen. Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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