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ARTIKEL XXI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XXI

Depositar

a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

  1. i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;
  2. ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. iii) vom Beginn des in Artikel XVII lit. a genannten Sechzigtagezeitraums;
  4. iv) vom In-Kraft-Treten des Übereinkommens;
  5. v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XVII lit. d;
  6. vi) von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel X lit. a;
  7. vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem In-Kraft-Treten;
  8. viii) von jeder Austrittsnotifikation;
  9. ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIII lit. b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;
  10. x) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

d) Sogleich nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *)

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

______________________

*) Mitgliedstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027354

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