ARTIKEL 7
Genehmigung von Flugplänen
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie, zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
2. Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Wunsch, außer den im genehmigten Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder Zusatzflüge durchzuführen, so haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Schlagworte
Ankunftszeit, Ergänzungsflug
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011597
Dokumentnummer
NOR12149777
alte Dokumentnummer
N9198514548L
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