ARTIKEL 8
Genehmigung der Flugpläne
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011589
Dokumentnummer
NOR12149638
alte Dokumentnummer
N9198422997J
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