ARTIKEL 14
Angleichung an multilaterale Abkommen
Im Falle des Abschlusses einer multilateralen Konvention oder eines multilateralen Abkommens über den Luftverkehr, dem beide Vertragschließende Teile angehören, so ist dieses Abkommen dahingehend abzuändern, daß es den Bestimmungen einer solchen Konvention oder eines solchen Abkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011589
Dokumentnummer
NOR12149644
alte Dokumentnummer
N9198423003J
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