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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

Artikel 6

Linienverkehr

Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung (mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von einem Unternehmer einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung in Übereinstimmung mit den in diesem Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149576

alte Dokumentnummer

N9198414511L

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