Artikel 6
Linienverkehr
Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung (mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von einem Unternehmer einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung in Übereinstimmung mit den in diesem Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011582
Dokumentnummer
NOR12149576
alte Dokumentnummer
N9198414511L
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