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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

Artikel 10

Ausschluß der Kabotage

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149580

alte Dokumentnummer

N9198414515L

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