Artikel 10
Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011582
Dokumentnummer
NOR12149580
alte Dokumentnummer
N9198414515L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
