ANWENDUNGSGEBIET
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten:
- a) zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes der anderen Vertragspartei; oder
- b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149557
alte Dokumentnummer
N9198413086L
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