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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

ANWENDUNGSGEBIET

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten:

  1. a) zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes der anderen Vertragspartei; oder
  2. b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149557

alte Dokumentnummer

N9198413086L

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