I. ABSCHNITT
Gegenstand der Förderung
§ 1.
Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.
Schlagworte
Zinsenzuschuß
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011554
Dokumentnummer
NOR12149386
alte Dokumentnummer
N9198314767L
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