III. ABSCHNITT
Übergang
§ 10.
(1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.
(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011554
Dokumentnummer
NOR12149395
alte Dokumentnummer
N9198314776L
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