Kosten
§ 8.
(1) Die Kosten für die Mühewaltung der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.
(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR40138817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)