vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2012

Kosten

§ 8.

(1) Die Kosten für die Mühewaltung der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.

(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR40138817

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)