Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes
§ 6.
(1) Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.
(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Ungültigwerdens eines Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR12149184
alte Dokumentnummer
N9198212021I
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