§ 4.
Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
10011551
Dokumentnummer
NOR40256483
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