vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 1 ASFINAG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Artikel II

Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1

Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.