Artikel II
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 1
Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.
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