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ARTIKEL 47 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 47

Außer den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 37;
  2. b) die Erklärungen nach Artikel 38;
  3. c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39;
  4. d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 41 Absätze 2 und 5;
  5. e) die Kündigungen nach Artikel 42;
  6. f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 43.

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