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ARTIKEL 29a Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

ARTIKEL 29a

1. Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.

2. Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.

3. Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.

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