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ARTIKEL 25 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Kapitel IV

STRASSENMARKIERUNGEN

ARTIKEL 25

Die Fahrbahnmarkierungen (Straßenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.

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