ARTIKEL 21
Artikel 21
Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen
1. Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten. Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerläßlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Straßen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.
2. Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Eine unter das Zeichen gesetzte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
