Gewährung der Zuschüsse
§ 5.
(1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der vom Förderungswerber gemäß § 3 Z 1 zu leistenden Annuität und der sich aus § 2 Z 2 ergebenden Annuität. Bis zum Einsetzen der Tilgung werden nach dem Baufortschritt Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen, längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt.
(2) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der Landesregierung zu richten.
(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat.
(4) Die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen ist im Falle einer Kündigung des Darlehens einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person überträgt; in diesem Fall oder wenn das Darlehen widmungswidrig verwendet wird, hat das Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der widmungswidrigen Verwendung an geleisteten Annuitätenzuschüsse zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR12149265
alte Dokumentnummer
N9198243605L
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