Reling
§ 98.
Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149010
alte Dokumentnummer
N9198151054J
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