Zugang zum Schiff
§ 93.
(1) Sofern eine Landverbindung zum Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen. Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand gesichert ist.
(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege müssen für eine zulässige Belastung von 5 000 N/m2, ihre Geländer für eine Belastung in waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.
(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die zum Personenverkehr zwischen einem verankert oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens 0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber Höhe haben; bei einer Breite von mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen werden oder umkippen können.
(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern erforderlich macht.
(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite halten und nicht kanten können. Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück einzuhalten.
(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes erfolgen.
(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu treffen.
Schlagworte
Löscharbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149005
alte Dokumentnummer
N9198151049J
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