Ausnahme
§ 60.
Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148972
alte Dokumentnummer
N9198151016J
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