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§ 42 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Allgemeines

§ 42.

(1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.

(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.

(3) Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148955

alte Dokumentnummer

N9198150999J

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