Einbooten in die Rettungsboote und ‑flöße und in die Boote
§ 34.
Zum Einbooten in die Rettungsboote und ‑flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
Schlagworte
Rettungsfloß
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148947
alte Dokumentnummer
N9198150991J
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