Bauart der Rettungsboote
§ 32.
(1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148945
alte Dokumentnummer
N9198150989J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)