TEIL M
Seedienstbücher Anwendungsbereich
§ 194.
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.
(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149105
alte Dokumentnummer
N9198151149J
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