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§ 194 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

TEIL M

Seedienstbücher Anwendungsbereich

§ 194.

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.

(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.

(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149105

alte Dokumentnummer

N9198151149J

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