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§ 183 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Führung

§ 183.

(1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.

(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149094

alte Dokumentnummer

N9198151138J

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