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§ 180 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

VI. ABSCHNITT

Funktagebuch Inhalt

§ 180.

In das Funktagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen

  1. 1. vor Beginn jeder Reise
  1. a) Name der Reederei,
  2. b) Name des Kapitäns,
  3. c) Namen der Funker mit Namensabkürzung, Art und Nummer des Funkerzeugnisses,
  4. d) Reiseweg des Schiffes,
  5. e) Angaben über die Betriebsfähigkeit der Seefunkstelle (einschließlich Notanlage nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage) sowie über das Vorhandensein der mitzuführenden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen;
  1. 2. täglich unter Zeitangabe Vermerke über
  1. a) die Prüfung des Notsenders an einer künstlichen Antenne, falls er nicht für den Verkehr gebraucht wurde,
  2. b) die Prüfung der Notstromquelle,
  3. c) die Aufladung der Akkumulatorenbatterien, die zur Haupt- oder Notanlage gehören,
  4. d) die Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage (mindestens alle 24 h) auf einwandfreies Arbeiten und der Meldung an den Kapitän oder den Wachoffizier, ob die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;
  1. 3. in mindestens wöchentlichen Abständen
  1. a) die Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten eingebauten Funkanlagen und Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne,
  2. b) die Aufladung der Batterie der tragbaren Funkanlage für Rettungsboote und die Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne;
  1. 4. während der Reise unverzüglich in zeitlicher Folge
  1. a) Beginn und Ende jeder Hörwache bzw. der Funkdienststunden,
  2. b) Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes und des Sicherheitsempfängers (auf Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und Ausschaltzeiten dieser Geräte,
  3. c) Abfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,
  4. d) Setzen und Einholen der Antennen,
  5. e) Ab- und Anschaltzeiten der Antennen während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
  6. f) Dienstvorkommnisse aller Art,
  7. g) alle abgegebenen und aufgefangenen Übermittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so vollständig wie möglich,
  8. h) Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733 und 826 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag),
  9. i) Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
  10. j) Angaben über eigenen Funkverkehr,
  11. k) Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenvergleich,
  12. l) Mittagsstandort,
  13. m) eigene Empfangsschwierigkeiten,
  14. n) Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage unter Angabe der Ursache,
  15. o) Überholung und Instandsetzung der Funkeinrichtungen,
  16. p) amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
  17. q) Wartung und Ladung der Batterien,
  18. r) Angaben über die Einstellung der Sender und Empfänger auf die Notfrequenz nach Beendigung des Funkdienstes.

Schlagworte

Hauptanlage, Einschaltzeit, Abfahrtszeit, Abschaltzeit, Dringlichkeitsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149091

alte Dokumentnummer

N9198151135J

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