Führung
§ 179.
(1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149090
alte Dokumentnummer
N9198151134J
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