IV. ABSCHNITT
Öltagebuch Inhalt
§ 176.
(1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
- 1. der Name des Schiffes;
- 2. der Name des Kapitäns;
- 3. der Beginn des Eintragungszeitraumes;
- 4. bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m3.
(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
- 1. Verladung von Öl;
- 2. Umladung von Öl während der Reise;
- 3. Löschen der Ölladung;
- 4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
- 5. Reinigung der Ladetanks;
- 6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
- 7. Lenzen von Wasser aus Setztanks;
- 8. Abgabe von Rückständen;
- 9. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
- 10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
- 1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
- 2. Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
- 3. Abgabe von Rückständen;
- 4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
- 5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
Schlagworte
Ballastwasser
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149087
alte Dokumentnummer
N9198151131J
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