TEIL B
Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 16.
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für
- 1. Fahrgastschiffe;
- 2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148929
alte Dokumentnummer
N9198150973J
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