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§ 51 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

§ 51.

Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148881

alte Dokumentnummer

N9198137064J

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