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§ 1a Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1990

§ 1a.

(1) Der Bund hat die Planung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986 angeführten Strecken:

  1. a) der Bundesautobahn A 4 Ost Autobahn im Abschnitt Parndorf (B 50)–Staatsgrenze bei Nickelsdorf,
  2. b) der Bundesstraßenverbindung zwischen der A 2 und der A 4,
  1. der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund kann der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Strecken auch den Bau übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist. Diese Übertragung erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

(3) Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach Abs. 1 und 2 übertragenen Strecken nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971, Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, Bauzeitrahmen

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148820

alte Dokumentnummer

N9198123924L

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