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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 6

Genehmigung der Betriebsbedingungen

1. Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden haben über die Flugpläne innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden abgekürzt werden.

2. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über den Flugplan nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile danach zu trachten, das Problem beizulegen.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt ist.

4. Die für eine bestimmte Saison erstellten Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149156

alte Dokumentnummer

N9198158711J

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